ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(... Entworfen von der Wirtschaftskammer Österreich in Zusammenarbeit mit führenden Agenturen Österreichs.)
Diese AGB sind Basis jeder vertraglichen Vereinbarung zwischen INNTOUR (Auftragnehmer) und seinen Kunden (Auftraggeber / seien dies Einzelpersonen, Personengruppen oder Firmen). Anderslautende AGB des Kunden werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Kunde schriftlich der Verwendung der AGB von INNTOUR widerspricht, seine eigenen AGB INNTOUR zur Kenntnis bringt und diese von INNTOUR ausdrücklich anerkannt werden.
1. Verhältnis Auftraggeber- Auftragnehmer; Sorgfaltspflichten
a) Der Auftraggeber beauftragt die Agentur INNTOUR, vertreten durch Mag. Michael Bär mit der im
Angebot beschriebenen und in der Auftragsbestätigung angebotenen Leistung.
b) Die Agentur ist verpflichtet, ihre Leistungen nach den Grundsätzen der Sorgfaltspflicht eines
ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der Interessen des Auftraggebers zu erbringen,
insbesondere verpflichtet sie sich zur gewissenhaften Beratung des Auftraggebers und
Vorbereitung, sorgfältiger Auswahl und Überwachung der Lieferanten und Subunternehmer.
2. Leistung – Leistungsumfang
a) Der Umfang der vertraglichen Leistungen und das Honorar (Entgelt) ergibt sich aus der
schriftlichen Vereinbarung. Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang der vertraglichen
Leistung oder den Preis verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung der
Vertragspartner und sollen unverzüglich schriftlich festgehalten werden.
b) Der Auftraggeber stellt der Agentur unabhängig von dem vereinbarten Konzept- bzw. Betreuungs-
Honorar ein Budget laut schriftlichem Kostenvorschlag zur Verfügung.
c) Dieses Budget darf von der Agentur nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des
Auftraggebers übermittelt werden.
d) Die Agentur ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Auftraggeber Teile des Veranstaltungsablaufes
in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern und dies soll unverzüglich schriftlich
festgehalten werden.
e) Soweit die Agentur Leistungen im Auftrag und auf Rechung des Auftraggebers erfüllen soll, ist dies
ausdrücklich schriftlich festzuhalten. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen, den
Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich sowie den Abschluss von Verträgen mit Künstlern
sowie weiteren erforderlichen Lieferanten und Subunternehmern.
f) In diesem Fall holt die Agentur auf Wunsch des Auftraggebers entgeltlich wie im Honorar vereinbart
Kostenvoranschläge geeigneter Lieferanten und Subunternehmer ein. Die Auswahl der Lieferanten
und Subunternehmer erfolgt in diesem Fall durch den Auftraggeber, wenn dieser es wünscht, durch
die Agentur.
3. Steuern und finanzielle Abwicklung
a) Die aus der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Steuern, Gebühren, Abgaben und
Urheberrechtsentgelte (AKM udgl.) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
b) Die für die Durchführung des Events notwendigen Beträge werden durch den Auftraggeber der
Agentur bis zu einem vereinbarten Zeitpunkt laut Vereinbarung zur Verfügung gestellt.
Zahlungsbedingungen: 75% des Auftragsvolumens bis 7 Tage vor der Veranstaltung
25% bis 14 Tage nach der Veranstaltung (Rechnungslegung)
4. Honorar
a) Die Zahlungsmodalitäten sind in der Vereinbarung zu regeln.
b) Lädt der Auftraggeber die Agentur zur Erstellung eines Angebotes (Präsentation) ein und erfolgt
die Vergabe des Auftrages nicht an unsere Agentur bzw. findet die Veranstaltung aus welchen
Gründen immer nicht statt, ist die Agentur berechtigt, für ihre Leistung ein angemessenes Honorar
zu verrechnen.
5. Kündigung / Abänderung der Veranstaltung
a) Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit der Agentur jederzeit zu kündigen. Die
vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Auftraggeber jedoch zur Zahlung
des vereinbarten Entgeltes:
Storno ab Auftragserteilung 15%
Storno bis 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn 30%
Storno bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn 75%
Storno bei Nichtantritt 90%
b) Das Recht zur Kündigung/Änderung der Veranstaltung steht der Agentur insbesondere dann zu,
wenn vereinbarte Teilzahlungen durch den Auftraggeber nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt
werden bzw. wenn trotz Aufforderung Budgetleistungen im Rahmen der vertraglichen Abrede nicht
auf das Konto gezahlt werden.
Außerdem behält sich INNTOUR die Möglichkeit zur auch kurzfristigen Absage einzelner
Aktivitäten bzw. zur Austragung von Ersatzprogrammen aus Sicherheitsgründen (Lawinengefahr,
ungenügende Schneelage, Warmwettereinbruch, Regen, Vereisung der Rodelbahnen, etc.) vor.
Alle diese notwendigen Abänderungen ziehen keine Ermäßigung/Verteuerung des Verkaufspreises
nach sich, es sei denn, die Agentur stellt eine Nachverrechnung wegen besonderer Aufwendungen
an den Auftraggeber in Rechnung. In diesem Fall muß der Auftraggeber aber davon in Kenntnis
gesetzt werden und ausdrücklich zustimmen.
6. Versicherung
a) Die Agentur bietet dem Auftraggeber an, für die Veranstaltung nach Möglichkeit eine ausreichende
Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Kosten einer solchen Versicherung werden
dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
7. Schlussbestimmungen / Gerichtsstand
Für sämtliche Verträge ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar. Für alle Streitigkeiten, die sich aus der Geschäftsbeziehung mit INNTOUR ergeben können, gilt der Standort der Agentur (6020 Innsbruck/Österreich) als Gerichtsstand vereinbart..
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen tritt die Regelung, die dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten. Gleiches gilt für etwaige Lücken der vertraglichen Vereinbarungen.
8. Nebenabreden / Schriftform
a) Die Vertragsparteien vereinbaren strenge Vertraulichkeit über alle aus dem Geschäftsverkehr
entstandenen Kenntnisse gegenüber Dritten, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
b) Sollte eine oder mehrere der in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen rechtlich unwirksam
sein, so wird davon die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im übrigen nicht berührt.
c) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Vertragsabwicklung Daten
gespeichert werden und sein Name für die Angabe von Referenzen verwendet werden darf, daraus
aber kein wie immer geartetes Recht auf finanzielle Abgeltung durch die Agentur entsteht.
Stand: August 2009