ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(... Entworfen von der Wirtschaftskammer Österreich in Zusammenarbeit mit führenden Agenturen Österreichs.)

Diese AGB sind Basis jeder vertraglichen Vereinbarung zwischen INNTOUR (Auftragnehmer) und seinen Kunden (Auftraggeber / seien dies Einzelpersonen, Personengruppen oder Firmen). Anderslautende AGB des Kunden werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Kunde schriftlich der Verwendung der AGB von INNTOUR widerspricht, seine eigenen AGB INNTOUR zur Kenntnis bringt und diese von INNTOUR ausdrücklich anerkannt werden.

1. Verhältnis Auftraggeber- Auftragnehmer; Sorgfaltspflichten
a) Der Auftraggeber beauftragt die Agentur INNTOUR, vertreten durch Mag. Michael Bär mit der im  
    Angebot beschriebenen und in der Auftragsbestätigung angebotenen Leistung.
b) Die Agentur ist verpflichtet, ihre Leistungen nach den Grundsätzen der Sorgfaltspflicht eines    
    ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der Interessen des Auftraggebers zu erbringen,  
    insbesondere verpflichtet sie sich zur gewissenhaften Beratung des Auftraggebers und
    Vorbereitung, sorgfältiger Auswahl und Überwachung der Lieferanten und Subunternehmer.

2. Leistung – Leistungsumfang
a) Der Umfang der vertraglichen Leistungen und das Honorar (Entgelt) ergibt sich aus der
    schriftlichen Vereinbarung. Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang der vertraglichen
    Leistung oder den Preis verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung der     
    Vertragspartner und sollen unverzüglich schriftlich festgehalten werden.
b) Der Auftraggeber stellt der Agentur unabhängig von dem vereinbarten Konzept- bzw. Betreuungs-
    Honorar ein Budget laut schriftlichem Kostenvorschlag zur Verfügung.
c) Dieses Budget darf von der Agentur nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des
    Auftraggebers übermittelt werden.
d) Die Agentur ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Auftraggeber Teile des Veranstaltungsablaufes
   in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern und dies soll unverzüglich schriftlich    
    festgehalten werden.
e) Soweit die Agentur Leistungen im Auftrag und auf Rechung des Auftraggebers erfüllen soll, ist dies
   ausdrücklich schriftlich festzuhalten. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen, den

   Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich sowie den Abschluss von Verträgen mit Künstlern
   sowie weiteren erforderlichen Lieferanten und Subunternehmern.
f) In diesem Fall holt die Agentur auf Wunsch des Auftraggebers entgeltlich wie im Honorar vereinbart
   Kostenvoranschläge geeigneter Lieferanten und Subunternehmer ein. Die Auswahl der Lieferanten
   und Subunternehmer erfolgt in diesem Fall durch den Auftraggeber, wenn dieser es wünscht, durch
   die Agentur.

3. Steuern und finanzielle Abwicklung
a) Die aus der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Steuern, Gebühren, Abgaben und
    Urheberrechtsentgelte (AKM udgl.) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
b) Die für die Durchführung des Events notwendigen Beträge werden durch den Auftraggeber der
    Agentur bis zu einem vereinbarten Zeitpunkt laut Vereinbarung zur Verfügung gestellt.

    Zahlungsbedingungen:  75% des Auftragsvolumens bis 7 Tage vor der Veranstaltung
                                                25% bis 14 Tage nach der Veranstaltung (Rechnungslegung)

4. Honorar
a) Die Zahlungsmodalitäten sind in der Vereinbarung zu regeln.
b) Lädt der Auftraggeber die Agentur zur Erstellung eines Angebotes (Präsentation) ein und erfolgt
    die Vergabe des Auftrages nicht an unsere Agentur bzw. findet die Veranstaltung aus welchen
    Gründen immer nicht statt, ist die Agentur berechtigt, für ihre Leistung ein angemessenes Honorar
    zu verrechnen.

5. Kündigung / Abänderung der Veranstaltung
a) Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit der Agentur jederzeit zu kündigen. Die
    vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Auftraggeber jedoch zur Zahlung
    des vereinbarten Entgeltes:
                       Storno ab Auftragserteilung                                      15%
                       Storno bis 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn      30%
                       Storno bis   7 Tage vor Veranstaltungsbeginn      75%
                       Storno bei Nichtantritt                                                 90%

b) Das Recht zur Kündigung/Änderung der Veranstaltung steht der Agentur insbesondere dann zu,
    wenn vereinbarte Teilzahlungen durch den Auftraggeber nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt
    werden bzw. wenn trotz Aufforderung Budgetleistungen im Rahmen der vertraglichen Abrede nicht

    auf das Konto gezahlt werden. 
    Außerdem behält sich INNTOUR die Möglichkeit zur auch kurzfristigen Absage einzelner   
    Aktivitäten bzw. zur Austragung von Ersatzprogrammen aus Sicherheitsgründen (Lawinengefahr,
    ungenügende Schneelage, Warmwettereinbruch, Regen, Vereisung der Rodelbahnen, etc.) vor.
    Alle diese notwendigen Abänderungen ziehen keine Ermäßigung/Verteuerung des Verkaufspreises  
    nach sich, es sei denn, die Agentur stellt eine Nachverrechnung wegen besonderer Aufwendungen
    an den Auftraggeber in Rechnung. In diesem Fall muß der Auftraggeber aber davon in Kenntnis
    gesetzt werden und ausdrücklich zustimmen.

6. Versicherung
a) Die Agentur bietet dem Auftraggeber an, für die Veranstaltung nach Möglichkeit eine ausreichende
    Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Kosten einer solchen Versicherung werden
    dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

7. Schlussbestimmungen / Gerichtsstand
Für sämtliche Verträge ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar. Für alle Streitigkeiten, die sich aus der Geschäftsbeziehung mit INNTOUR ergeben können, gilt der Standort der Agentur (6020 Innsbruck/Österreich) als Gerichtsstand vereinbart..
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen tritt die Regelung, die dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten. Gleiches gilt für etwaige Lücken der vertraglichen Vereinbarungen.

8. Nebenabreden / Schriftform
a) Die Vertragsparteien vereinbaren strenge Vertraulichkeit über alle aus dem Geschäftsverkehr
    entstandenen Kenntnisse gegenüber Dritten, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
b) Sollte eine oder mehrere der in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen rechtlich unwirksam
    sein, so wird davon die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im übrigen nicht berührt.
c) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Vertragsabwicklung Daten
    gespeichert werden und sein Name für die Angabe von Referenzen verwendet werden darf, daraus
    aber kein wie immer geartetes Recht auf finanzielle Abgeltung durch die Agentur entsteht.

Stand: August 2009

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